3. Gang des Verfahrens der Neubeurteilung und Anträge der Parteien Mit Verfügung vom 4. April 2017 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) Frist zur Stellungnahme zur Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen gesetzt. Mit begründeter Eingabe vom 8. Mai 2017 (pag. 1435 ff.) liess der Berufungsführer Folgendes beantragen: «1. Die Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.