2. Urteil des Bundesgerichts 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 Mit Urteil vom 23. März 2017 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und hob das Urteil der 2. Strafkammer vom 4. August 2016 auf. Das Bundesgericht stellte das Strafverfahren gegen A.________ reformatorisch ein und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Kammer zurück. Das Bundesgericht erwog, die Kammer habe zu Recht eine Sorgfaltspflichtverletzung bejaht. Das angefochtene Urteil verletzte in diesem Punkt kein Bundesrecht (E. 7.1 in fine).