A.________ wird betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin C.________ eine Genugtuung von CHF 8‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 9. Oktober 2014 zu bezahlen, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten für die erstinstanzliche und die oberinstanzliche Beurteilung der Zivilklage. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: