2. des Hausfriedensbruchs, begangen in der Nacht vom 8. Oktober 2014 auf den 9. Oktober 2014 in G.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________; und in Anwendung der Art. 30, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 51, 186 und 191 StGB; Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die am 24. Oktober 2014 ausgestandene Polizeihaft wird im Umfang von einem Tag an die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.