A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 8. Februar 2014 bis zum 28. März 2016 durch Erwerb, Anbau, Besitz und Konsum von Haschisch/Marihuana in G.________(Ortschaft) und in Anwendung von Art. 106 StGB und Art. 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Schändung, begangen in der Nacht vom 8. Oktober 2014 auf den 9. Oktober 2014 in G.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________;