17 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (SR 361.3). Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (vgl. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). Ebenfalls wird dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Zustimmung zur Löschung der über den Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).