22. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Während der Strafuntersuchung ist vom Beschuldigten ein DNA-Profil erstellt worden. Des Weiteren wurde er erkennungsdienstlich behandelt. Das zuständige Bundesamt löscht die nach Art. 3 und Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) erstellten DNA-Profile fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-Profil-Gesetz). Die analoge Frist gilt für die Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten gemäss Art. 17 Abs. 1 lit.