Im Übrigen ist die Entschädigung aber gemäss der eingereichten Kostennote und dem gestellten Antrag festzusetzen (vgl. Tabelle unter Ziff. IV.4 des Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4‘152.20 und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘010.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).