58 Parteien nicht beanstandet. Die Entschädigung wird auch vor oberer Instanz so festgelegt, wie es die Vorinstanz gemacht hat. Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von 20.25 Stunden sowie Auslagen von CHF 104.00 (exkl. Mehrwertsteuer) geltend (pag. 533 ff.). Da keine mündliche Urteilseröffnung stattfand, ist der dafür eingesetzte Aufwand von 1.5 Stunden zu streichen. Im Übrigen ist die Entschädigung aber gemäss der eingereichten Kostennote und dem gestellten Antrag festzusetzen (vgl. Tabelle unter Ziff.