21.2 Unentgeltlicher Rechtsvertretung für die Privatklägerin Die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der im Zivilpunkt obsiegenden Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren – samt der Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten – wurde von den