geltend (pag. 540 ff.). Da die Berufungsverhandlung kürzer dauerte, als die den Berechnungen zugrunde gelegten 9.5 Stunden, ist der Aufwand um eine Stunde zu kürzen. Im Übrigen ist der geltend gemachten Aufwand geboten und der Bedeutung und Komplexität der Streitsache angemessen, so dass die Entschädigung und das volle Honorar gestützt darauf festgesetzt wird (vgl. Tabelle unter Ziff. IV.2 des Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4‘394.75 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.___