21. Amtliche Entschädigungen 21.1 Verteidigung des Beschuldigten Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecher B.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unangefochten und ist so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Fürsprecher B.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 6. Februar 2018 einen Aufwand von 21 Stunden sowie Auslagen von CHF 77.60 (exkl. Mehrwertsteuer) geltend (pag.