__ (CHF 31.60, pag. 505). Im Dispositiv ist der Kammer ein Rechnungsfehler unterlaufen, indem den Auslagen irrtümlicherweise eine Zeugenentschädigung von CHF 31.40 statt CHF 31.60 zugrunde gelegt wurde. Dieses offensichtliche Versehen wird in Anwendung von Art. 83 StPO von Amtes wegen durch Berichtigung von Ziff. II.4 des Dispositivs korrigiert. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 4‘857.60 sind dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen.