20.2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Kosten für das Berufungsverfahren bestehen einerseits aus der Gerichtsgebühr, welche im Rahmen des Tarifs nach Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4‘000.00 bestimmt wird. Andererseits sind Auslagen von insgesamt CHF 857.60 angefallen, bestehend aus den Honoraren von Prof. I.________ (CHF 726.00, pag. 543 f.) und H.________ (CHF 100.00, pag. 473 f.) sowie der Zeugenentschädigung für Frau E.________ (CHF 31.60, pag.