20. Verfahrenskosten 20.1 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 14‘483.45 und setzten sich zusammen aus Gebühren von insgesamt CHF 10‘770.00 (bestehend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft für die Untersuchung, ausmachend