Da die Privatklägerin nicht mehr beantragt hat, ist die Zivilklage trotz der Kürzung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung nicht teilweise (soweit weitergehend) abzuweisen. Der Beschuldigte ist damit zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 8‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 9. Oktober 2014 an die Privatklägerin zu verurteilen. Für die (erst- und oberinstanzliche) Beurteilung der Zivilklage werden aufgrund des geringen darauf entfallenden Aufwands keine Kosten ausgeschieden. VI. Kosten, Entschädigung und weitere Verfügungen