2.a.44 und 59 sowie die von KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT [Genugtuungsrecht, Bd. 1, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, 2013, S. 174] vorgeschlagene Basisgenugtuung bei Schändung mit Penetration von mindestens CHF 10’000.00). Diese ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Da die Privatklägerin nicht mehr beantragt hat, ist die Zivilklage trotz der Kürzung der vorinstanzlich zugesprochenen Genugtuung nicht teilweise (soweit weitergehend) abzuweisen.