So war sie nicht nur in der Vergangenheit in ihrem alltäglichen Leben beeinträchtigt, sondern wird auch in Zukunft unter dem Vorfall zu leiden haben. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer eine Genugtuung in der beantragten Höhe von CHF 8‘000.00 sicher nicht als zu hoch (vgl. auch etwa die Kasuistik in MERET BAUMANN/BLANCA ANABITARTE/SANDRA MÜL- LER GMÜNDER, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, vor allem die Adhäsionsentscheide gemäss Ziff. 2.a.44 und 59 sowie die von KLAUS HÜTTE/HARDY LANDOLT [