56 schlechtsverkehr wurde ungeschützt vollzogen. Der Beschuldigte wohnte im selben Mehrfamilienhaus wie sein Opfer, kannte es und es war früher einmal zu einvernehmlichem Sexualkontakt gekommen. Er machte sich die Widerstandsunfähigkeit des Opfers zunutze, weshalb es auch nicht zu einer Gewaltanwendung, welche über das hinausgeht, was für eine Penetration ohne vorherige Befriedigung des weiblichen Opfers nötig ist, kam bzw. kommen musste.