Dies deckt sich teilweise mit den Angaben von Rechtsanwalt D.________ in der Berufungsverhandlung, wonach er im erstinstanzlichen Parteivortrag zur Begründung des Anspruchs mit Blick auf einen von ihm genannten Bundesgerichtsentscheid festgehalten habe, dass sich in einem solchen Fall eine Genugtuung von mindestens CHF 8‘000.00 rechtfertige. Er gab aber auch an, dass sein mündlicher Antrag wie der schriftliche nicht auf «mindestens» CHF 8‘000.00 gelautet habe, sondern man sich bewusst auf diese Höhe beschränkt habe (pag. 526). Indem die Vorinstanz über diesen Antrag hinausging, verletzte sie die Dispositionsmaxime.