Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 12‘000.00 zu leisten. Die Überschreitung des schriftlichen Parteibegehrens begründete sie (unter Hinweis auf handschriftliche Notizen des Gerichtsschreibers, welche aber nicht in den Akten enthalten sind) damit, dass im mündlichen Parteivortrag bzw. in dessen Begründung eine Genugtuung von mindestens CHF 8‘000.00 gefordert worden sei – wovon man auch in der Urteilsberatung ausgegangen sei (vgl. pag. 412, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dies deckt sich teilweise mit den Angaben von Rechtsanwalt D._____