18. Prozessuales Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es – wie vorliegend – die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 hat sich die Privatklägerin als Zivilklägerin konstituiert (pag. 33). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte Rechtsanwalt D.__