411, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), auch nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Damit wird der Beschuldigte zum einen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und zum anderen zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00, verurteilt. Der Vollzug beider Strafen wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die vom Beschuldigten am 24. Oktober 2014 ausgestandene Polizeihaft wird (im Umfang von einem Tag) an die Freiheitsstrafe angerechnet (vgl. Art. 51 StGB). V. Zivilpunkt