17. Vollzug und Ergebnis Auch hinsichtlich der Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) bleibt es der Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots verwehrt, vom vorinstanzlichen Ergebnis abzuweichen. Schon deshalb ist der Vollzug der Freiheitstrafe einerseits und der Geldstrafe andererseits aufzuschieben, unter Festsetzung der Probezeit auf jeweils zwei Jahre. Im Übrigen wäre, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat (vgl. pag. 411, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), auch nicht von einer ungünstigen Prognose auszugehen.