513, Z. 18–20). Aus dem Bericht geht weiter hervor, dass gegen den ihn zahlreiche Betreibungen laufen, sein Lohn teilweise gepfändet ist und Verlustscheine im sechsstelligen Bereich bestehen (vgl. den Betreibungsregisterauszug, pag. 484 ff.). Der von der Vorinstanz in der Höhe von CHF 30.00 festgesetzte Tagessatz trägt diesen aktenkundig schwierigen finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten Rechnung. Der Tagessatz wird deswegen auch von der Kammer in dieser Höhe festgesetzt.