41 Abs. 1 StGB). Damit liegt eine im Vergleich zur Freiheitsstrafe, welche für die Schändung auszusprechen ist, ungleichartige Strafe vor, welche – ohne Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB – kumulativ zu verhängen ist (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht vom 18. Januar 2018 ist ein monatlicher Nettolohn von CHF 4‘800.00 angegeben (pag. 482), was grundsätzlich auch der Beschuldigte bestätigt hat (pag. 513, Z. 18–20).