54 am untersten Strafrand festgelegte Strafe stark Rechnung getragen. Die Strafe erweist sich jedenfalls nicht als zu hoch, wobei auch hier das Verschlechterungsverbot einer Erhöhung entgegensteht. Bei neutralen Täterkomponenten (E. 15.4 oben) bleibt es damit beim vorinstanzlichen Strafmass, wobei eine Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 StGB).