16. Hausfriedensbruch Hausfriedensbruch wird gemäss Art. 186 StGB mit Geldstrafe (von einem bis 360 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB) oder mit Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft. Der Beschuldigte drang ohne die Einwilligung der Privatklägerin mitten in der Nacht in deren Wohnung ein und verblieb dort den Rest der Nacht. Die Haustür war nicht abgeschlossen und es lag auch kein mündliches oder schriftliches Hausverbot vor. Insgesamt erweist sich das objektive und subjektive Tatverschulden hinsichtlich dieses Delikts aber als gering. Dem hat die Vorinstanz durch die mit 5 Tagessätzen