Gestützt auf den oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug (pag. 487) kann weiter festgehalten werden, dass die Vorstrafenfreiheit nach wie vor Bestand hat. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt beim Beschuldigten nicht vor. Damit fallen die Aspekte der Täterkomponenten nicht ins Gewicht und sind insgesamt neutral zu werten. 15.5 Zwischenfazit Es bleibt damit bei dem vorinstanzlich festgesetzten Strafmass für die Schändung. Da die Strafe den Anwendungsbereich der Geldstrafe überschreitet, ist sie als Freiheitsstrafe auszusprechen (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).