15.4 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (pag. 410 f., S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Zu ersterem ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte seinen Angaben zufolge zwar keine Ausbildung abgeschlossen, aber eine Anlehre zum Maler absolviert hat, und er zurzeit auch als Maler arbeitet (pag. 483). Gestützt auf den oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug (pag.