Bei dem ermittelten leicht bis mittelschweren Gesamtverschulden erscheint die vorinstanzlich auf 22 Monate festgesetzte Einsatzstrafe mit Blick auf den Strafrahmen als angemessen. Dies vor allem auch wenn man sich orientierungshalber die Strafe vergegenwärtigt, die unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung, für welche eine Mindeststrafe von einem Jahr besteht, ausgesprochen würde. Einer Straferhöhung im Berufungsverfahren stünde indessen das Verschlechterungsverbot entgegen. 15.4 Täterkomponenten