Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 409, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), die unter anderem auch auf die zwar verwerfliche aber (weitgehend) tatbestandsimmanente Motivation des Beschuldigten, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, hingewiesen hat. Bei dem ermittelten leicht bis mittelschweren Gesamtverschulden erscheint die vorinstanzlich auf 22 Monate festgesetzte Einsatzstrafe mit Blick auf den Strafrahmen als angemessen.