53 reits vorbestehend antraf und ausnutzte. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als leicht bis mittelmässig zu bezeichnen. 15.3 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Dennoch wirken sich die subjektiven Tatkomponenten, konkret die Beweggründe und Ziele sowie die Vermeidbarkeit der Rechtsverletzung, insgesamt noch neutral aus. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.