neun Jahre zuvor war es auch ein einziges Mal zu einverständlichen sexuellen Handlungen zwischen beiden gekommen, welche aber abgebrochen werden mussten. Zu seinen Lasten wirkt sich dabei aus, dass er nicht nur wusste, dass die Privatklägerin keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihm haben wollte, sondern auch, dass dies nicht schmerzfrei gehen würde. Mindernd wirkt sich dagegen aus, dass der Beschuldigte den Zustand der Privatklägerin nicht selber herbeigeführt hatte, sondern ihn als be-