durch psychische Probleme – vor allem den Verlustschmerz wegen dem Tod ihrer Schwester und der abschätzigen Reaktion ihres Sohnes auf ihre Trostsuche –, die der Beschuldigte erkannte, entstanden war. Der Beschuldigte kannte die Privatklägerin und pflegte ein freundschaftliches Verhältnis mit ihr. Ca. neun Jahre zuvor war es auch ein einziges Mal zu einverständlichen sexuellen Handlungen zwischen beiden gekommen, welche aber abgebrochen werden mussten.