Schliesslich hatten die Handlungen des Beschuldigten körperliche Leiden der Privatklägerin in Form von vorübergehenden Schwellungen und Schmerzen im Genitalbereich und Unterleib zur Folge und führten zu erheblichen psychischen Problemen (unter anderem zahlreiche Aversionen, Lust- und Antriebslosigkeit, extreme soziale Isolation), welche teilweise bis heute andauern. Im Rahmen der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns und der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs wirkt sich innerhalb des Strafrahmens erschwerend aus, dass der Beschuldigte eine Frau ausnützte, deren Schwächezustand