(vgl. BGE 132 IV 120 E. 2.5 betreffend erzwungenem Oralverkehr; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E. 2.1), ist auch vorliegend die Strafe nicht wesentlich niedriger anzusetzen, als sie unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen würde (vgl. PHILIPP MAIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 191 StGB sowie STEFAN TRECHSEL/CARLO BERTOSSA, Praxiskommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 191 StGB). Zudem fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Geschlechtsverkehr ungeschützt erfolgte.