Das bei der Schändung fehlende Nötigungselement wird kompensiert durch das Ausnutzen eines Schwächezustands. Ähnlich wie bei Fällen von sexueller Nötigung durch beischlafsähnliche Handlungen (z.B. Oralverkehr), wo sich das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung am Strafrahmen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB zu orientieren hat (vgl. BGE 132 IV 120 E. 2.5 betreffend erzwungenem Oralverkehr;