Zutreffend hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang festgehalten (pag. 408 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), dass der Beschuldigte mit dem an der Privatklägerin vollzogenen Geschlechtsverkehr bzw. Beischlaf eine Handlung vorgenommen hat, welche vom Unrechtsgehalt her mit einer Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB vergleichbar ist. Das bei der Schändung fehlende Nötigungselement wird kompensiert durch das Ausnutzen eines Schwächezustands.