15. Schändung 15.1 Strafrahmen Die Schändung ist gemäss Art. 191 StGB bedroht mit einer Geldstrafe (von einem bis 360 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB) oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. 15.2 Objektive Tatkomponenten Das durch Art. 191 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Freiheit wurde durch den Beschuldigten erheblich verletzt. Zutreffend hat die Vorinstanz in diesem Zusammenhang festgehalten (pag.