2018, N. 11 zu Art. 2 StGB; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, S. 34 N. 10 sowie BGE 134 IV 97 E. 4.1, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Sind die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BGE 134 IV 121 E. 3.1). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet; Art. 191 und Art. 186 StGB blieben dagegen unverändert.