14. Allgemeines Die Vorinstanz hielt die Grundsätze der Strafzumessung korrekt fest (pag. 407 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf ist zu verweisen. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist.