51 Sachverhalt tat er dies entgegen seinen Aussagen nicht aus Sorge um den Gesundheitszustand der Privatklägerin, sondern vielmehr aufgrund der sich daraus ergebenden Gelegenheit, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. Auch lag keine Einwilligung der Privatklägerin vor und war diese auch gar nicht mehr in der Lage, eine solche zu erteilen. Der Beschuldigte hat die Wohnung unrechtmässig betreten und damit den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.