13. Hausfriedensbruch Nach Art. 186 StGB wird – auf Antrag – bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof, Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (pag. 27). Der Beschuldigte drang in der Nacht vom 8./9. Oktober 2014 in die Wohnung der Privatklägerin ein und verweilte bis am frühen Morgen dort. Gemäss dem erstellten