Dem Beschuldigten war auch bestens bewusst, dass die Privatklägerin – wie sie ihm nach dem einmaligen Sexualkontakt, ca. neun Jahre zuvor, wiederholt klar zu erkennen gab – kein Interesse an Sex mit ihm hatte und mit seinem Vorgehen keinesfalls einverstanden gewesen wäre. Er wusste also, dass die Privatklägerin ausserstande war, sich zu wehren und handelte mit dem Willen, sich nunmehr zu nehmen, was er in sexueller Hinsicht wollte aber unter normalen Umständen nicht bekommen würde. Der Beschuldigte hat somit die inkriminierten Handlungen direktvorsätzlich vorgenommen und damit den subjektiven Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt.