Als er dann die Privatklägerin in ihrem Bett mit eingetrübtem Bewusstsein und in stark schläfrigem Zustand, auf dem Rücken, mit ausgestreckten Armen, vorfand und mit den sexuellen Handlungen begann, waren für ihn die letzten Zweifel an der vollständigen Widerstandsunfähigkeit des Opfers ausgeräumt. Dem Beschuldigten war auch bestens bewusst, dass die Privatklägerin – wie sie ihm nach dem einmaligen Sexualkontakt, ca. neun Jahre zuvor, wiederholt klar zu erkennen gab – kein Interesse an Sex mit ihm hatte und mit seinem Vorgehen keinesfalls einverstanden gewesen wäre.