Daran ändert auch nichts, dass vorliegend nicht von einem komatösen Zustand auszugehen ist. Denn schon aufgrund der Ereignisse am Abend, als der Beschuldigte in der Wohnung der Privatklägerin verweilte, wusste der Beschuldigte, dass es der Privatklägerin vor allem als Folge der eigenommenen Substanzen physisch und psychisch sehr schlecht ging. Als er in der Nacht wieder die Wohnung der Privatklägerin aufsuchte, musste er ernsthaft mit deren Widerstandsunfähigkeit rechnen.