Eine Einwilligung dazu lag nicht vor. In subjektiver Hinsicht teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz, dass dem Beschuldigten – trotz der Tatsache, dass er nicht genau wusste, was die Privatklägerin konkret eigenommen hatte – der desolate, widerstandsunfähige Zustand der Privatklägerin nicht entgangen sein konnte. Daran ändert auch nichts, dass vorliegend nicht von einem komatösen Zustand auszugehen ist.