50 der Lage, sich zu wehren und so müde, dass sie jeweils wieder einschlief. So bemerkte sie die an ihr vorgenommenen Handlungen grösstenteils gar nicht und ging ihr Zustand, auch wenn sie kurzzeitig erwachte, weit über eine blosse Betrunkenheit bzw. Enthemmung hinaus. Die Privatklägerin war damit im Tatzeitpunkt – vor allem im Moment, welchen die Zeugin E.________ beobachtete – gänzlich ausserstande, sich gegen die sexuellen Handlungen des Beschuldigten bzw. den Angriff auf ihre geschlechtliche Integrität zu wehren.