Dies führte dazu, dass sich der körperliche Zustand der Privatklägerin schon im Verlaufe des Abends zusehends und immer stärker verschlechterte und hatte schliesslich zur Folge, dass sie um 00:40 Uhr re- aktions- und wehrlos auf dem Rücken mit ausgestreckten Armen – oder wie es Zeugin E.________ beschrieb, wie ein «Bäbi» – auf dem Bett lag. Auch wenn die Privatklägerin, als der Beschuldigte zu ihr ins Bett kam und an ihr die sexuellen Handlungen vornahm, noch weckbar war und auch aufwachte, war sie in ihrem verladenen, stark schläfrigen Zustand mit eingetrübtem Bewusstsein körperlich nicht in